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   AG Erfurt, 23.03.2021 - 65 OWi 523 Js 202214/20   

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https://dejure.org/2021,10674
AG Erfurt, 23.03.2021 - 65 OWi 523 Js 202214/20 (https://dejure.org/2021,10674)
AG Erfurt, Entscheidung vom 23.03.2021 - 65 OWi 523 Js 202214/20 (https://dejure.org/2021,10674)
AG Erfurt, Entscheidung vom 23. März 2021 - 65 OWi 523 Js 202214/20 (https://dejure.org/2021,10674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 28 Abs 1 S 1 Halbs 2 IfSG, §§ 28 ff IfSG, § 29 IfSG, § 30 IfSG, § 31 IfSG
    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen Corona-Infektionsschutzregeln in Thüringen: Verfassungswidrigkeit der Bußgeldvorschriften der 2. Thüringer Infektionsschutzgrundverordnung wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot

  • RA Kotz

    Verstoß gegen Corona-Infektionsschutzregeln in Thüringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Diskothek-Betrieb während der Corona-Pandemie - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Auszug aus AG Erfurt, 23.03.2021 - 65 OWi 523 Js 202214/20
    Hinsichtlich des Vorwurfes, als verantwortliche Person die vorgeschriebenen Kontaktdaten von Gästen und Besuchern unvollständig erfasst zu haben (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 2 2. IfS-GrundVO), hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 01.03.2021, Az.: 18/20 - juris, bereits entschieden, dass § 14 Abs. 3 Nr. 4 2. IfS-GrundVO mit der Thüringer Verfassung (ThürVerf) nicht in Einklang steht, da gegen das durch Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützte besondere Bestimmtheitsgebot für Straf- und Bußgeldvorschriften verstoßen wurde, weshalb die entsprechende Regelung nichtig ist.
  • BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51

    Ladenschlußgesetze

    Auszug aus AG Erfurt, 23.03.2021 - 65 OWi 523 Js 202214/20
    In Bußgeldsachen prüfen die hierfür zuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mithin auch die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Rechtsnormen auf deren verfassungsrechtliche Rechtsmäßigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.05.1952, 1 BvL 3/51 = BVerfGE 1, 283, 292 - juris, Rn. 21).
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